"Niederlassungsbewilligung – Forscher" – Antrag
Allgemeine Informationen
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Personen müssen für eine Forschungseinrichtung tätig werden, die zertifiziert ist oder nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keiner Zertifizierung bedarf und
- ihre Tätigkeit darf nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen.
Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" kann mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Nach zwei Jahren Innehabung einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" besteht die Möglichkeit eines Umstiegs auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus".
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Ausführliche Informationen zu den Fällen, in denen der Antrag in Österreich gestellt werden kann, finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Geburtsurkunde oder eine dieser entsprechende Urkunde
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darüber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Kosten
- Gebühr: 100 Euro (80 Euro bei Antrag, weitere 20 Euro bei Erteilung, Minderjährige: 50 Euro bei Antrag und 50 Euro bei Erteilung)
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Niederlassung und Aufenthaltsrecht – Ausländische Forscher (BMI)
- Leitfaden für den Aufenthalt und die Beschäftigung von ausländischen Forscherinnen und Forschern in Österreich (Österreichischer Austauschdienst)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BMI)
- Beglaubigung (BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (BMVRDJ)
Rechtsgrundlagen
- § 43c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Zum Formular
Niederlassungsbewilligung Forscher (und deren Familienangehörige) – Antrag
(inkl. Verlängerungsantrag auf den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" und Aufnahmevereinbarung für Forscher gemäß § 43d NAG)
Hinweis
Bundesministerium für Inneres
Quelle: HELP.gv.at